Rz. 31

Ausgenommen ist die Erinnerung nach § 766 ZPO (§ 19 Abs. 2 Nr. 2), die zusammen mit der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme auch dann nur eine Angelegenheit darstellt, wenn sich die Erinnerung gegen eine Maßnahme des Rechtspflegers richtet, wie z.B. gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (VV 3309 Rdn 178 ff.).

 

Rz. 32

Sonstige Erinnerungsverfahren – also auch Vollstreckungserinnerungen gemäß § 766 ZPO gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers und des Rechtspflegers sind Teil der Hauptsache und werden nicht gesondert vergütet (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, VV 3309 Rdn 178 ff.). Zu Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung, wenn diese nicht vom Rechtspfleger, sondern vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen worden ist, siehe auch VV 3500 Rdn 68.

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