Rz. 60

Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 361, 362 ZPO) sind gebührenrechtlich dem Rechtszug bzw. dem zugrunde liegenden Verfahren zuzuordnen. Zum Tätigkeitsfeld des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten gehört es, Termine vor dem ersuchten oder beauftragten Richter wahrzunehmen. Im Hauptsacheverfahren entstandene Gebühren kann der Rechtsanwalt im Termin vor dem beauftragten oder ersuchten Richter nicht erneut verdienen. Ist im Hauptsacheverfahren aber die Terminsgebühr noch nicht entstanden, fällt sie für die Wahrnehmung des Termins vor dem beauftragten oder ersuchten Richter an. Zusätzlich kann er stets die entstandenen Reisekosten besonders vergütet bekommen.

Wird gegen eine Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters, die Erinnerung nach § 573 Abs. 1 ZPO bzw. gegen die Erinnerungsentscheidung die sofortige Beschwerde (§§ 573 Abs. 2 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO) bzw. Rechtsbeschwerde (§§ 573 Abs. 2, 3 i.V.m. §§ 574 ff. ZPO) erhoben, so sind diese Verfahren verschiedene Angelegenheiten, in denen der Rechtsanwalt eine gesonderte Vergütung erhält.

 

Rz. 61

Nach § 278 Abs. 5 S. 1 ZPO[61] kann das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen (§ 278 Abs. 5 S. 2 ZPO). Weder in Nr. 4 noch an anderer Stelle in § 19 Abs. 1 S. 2 ist ausdrücklich niedergelegt, dass die Güteverhandlung vor dem Güterichter zum Rechtszug bzw. zum Verfahren gehört. Vor dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes[62] entsprach es der überwiegenden Auffassung, dass die gerichtsnahe Mediation dieselbe Angelegenheit wie das zugrunde liegende gerichtliche Verfahren sei.[63] Dabei wurde unter anderem angeführt, dass es sich auch der gerichtsnahen Mediation um außergerichtliche Verhandlungen im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bzw. um eine Tätigkeit im Sinne § 19 Abs. 1 S. 1 handeln wurde. Dass an dieser Auffassung festgehalten werden kann, dürfte zu bezweifeln sein. Eher ist von einer eigenen gebührenrechtlichen Angelegenheit auszugehen. Im Gegensatz zu der bisherigen gerichtlichen Praxis ist der Güterichter (vormals: Richtermediator) kein ersuchter Richter. Die Güteverhandlung ist auch keine außergerichtliche Verhandlung. Denn die Güteverhandlung vor dem Güterichter ist eine gerichtliche. Die Güteverhandlung findet aber nicht innerhalb des zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahrens statt, sondern außerhalb. Gerade weil die Verhandlung nicht vor dem erkennenden Gericht stattfindet, kann die Güteverhandlung nichtöffentlich durchgeführt werden (vgl. § 169 S. 1 GVG). Der Güterichter ist nicht der Streitrichter und zudem überhaupt nicht entscheidungsbefugt. Entscheidend ist aber, dass es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit bezüglich der Güteverhandlung vor dem Güterichter nicht um eine Tätigkeit von eher geringem Umfang handelt. Nur auf Tätigkeiten von eher geringem Umfang zielt aber § 19 Abs. 1 ab. Güteverhandlungen haben indes in aller Regel keinen geringen Umfang. Denn regelmäßige Praxis ist, dass ein Termin vor dem Güterichter (vormals Richtermediator) zwei bis drei Stunden dauert. Hinzuzusetzen sind etwaige vorbereitende Schriftsätze einschließlich des Abschlusses einer Vereinbarung, in eine Güteverhandlung einzutreten, verbunden mit der Festlegung, welche Regeln für die Verhandlung gelten sollen (z.B. zur Vertraulichkeit). Die Beantwortung der gerichtlichen Anfrage, ob die Parteien mit einer Verweisung an den Güterichter einverstanden sind, gehört allerdings noch nicht zu einer Angelegenheit "Güteverhandlung vor dem Güterichter".

[61] Entsprechende Vorschriften bestehen in: § 36 Abs. 5 FamFG, § 54 Abs. 6 ArbGG. Auf § 278 ZPO wird verwiesen in § 202 S. 1 SGG, § 155 FGG sowie in der allgemeinen Verweisungsvorschrift des § 173 Abs. 1 VwGO.
[62] Vgl. aus dem Gesetzgebungsverfahren: BT-Drucks 17/5335; BT-Drucks 17/5496; BT-Drucks 17/8058; BT-Drucks 17/10102; vgl. zudem Ahrens, NJW 2012, 2465; Francken, NZA 2012, 836; Prütting, AnwBl. 2012, 796.
[63] OLG Rostock AGS 2007, 124; OLG Braunschweig AGS 2007, 127; OLG Celle NJW 2009, 1219; KG NJW 2009, 2754; KG JurBüro 2010, 139; OVG Lüneburg NVwZ-RR 2012, 87.

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