Rz. 56
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG anzuwenden ist, werden die Gebühren nach Abs. 1 S. 2 nach dem Gegenstandswert berechnet. Die Gebührentatbestände und die Höhe der einzelnen Wertgebühren nach dem Gegenstandswert sind ebenfalls im Vergütungsverzeichnis niedergelegt. Sie werden nachstehend lediglich im Überblick dargestellt, ohne umfassend behandelt zu werden. Wegen Einzelheiten wird auf die Kommentierung der genannten Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses verwiesen.
a) Mehrere Auftraggeber
Rz. 57
Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhält er die entstehenden Wertgebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1). Nach VV 1008 erhöht sich bei Wertgebühren aber eine anfallende Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an welchem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen bei Wertgebühren einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt die Vertretung einer Gemeinschaftspraxis in Vertragsarztangelegenheiten nicht zur Anwendung von VV 1008. Das Bundessozialgericht begründet dies mit dem besonderen vertragsarztrechtlichen Status, mit dem eine Gemeinschaftspraxis an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Dieser sei unteilbar. Er steht jedenfalls dann, wenn Ansprüche dieser Gemeinschaftspraxis verfolgt werden oder eine Gemeinschaftspraxis sich gegen Honorarkürzungen oder Arzneiregresse wehrt, einer Aufspaltung in mehrere einzelne Ärzte mit der Folge entgegen, dass diese dann gebührenrechtlich als mehrere Auftraggeber zu behandeln wären.
b) Wertgebühr bei Einigung oder Erledigung, VV Teil 1
Rz. 58
Nach VV 1003, 1000 erhält der Rechtsanwalt eine 1,0 Einigungsgebühr und nach VV 1003, 1002 eine 1,0-Erledigungsgebühr.
Rz. 59
Nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu VV 1000 entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Diese Erläuterung stellt sowohl durch die Änderung der Bezeichnung "Vergleichsgebühr" in "Einigungsgebühr" wie auch durch die neu formulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleichs ankommt; vielmehr soll es genügen, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu VV 1000 entsteht die Einigungsgebühr aber auch bei der Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).
Rz. 60
Die Einigungsgebühr entsteht nach Anm. Abs. 2 zu VV 1000 auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags nicht ursächlich war.
Rz. 61
Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht nach Anm. Abs. 3 zu VV 1000 die Einigungsgebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
Rz. 62
Nach Anm. S. 1 zu VV 1002 entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Anm. S. 2 zu VV 1002).
c) Wertgebühren im ersten Rechtszug, VV Teil 3 Abschnitt 1
Rz. 63
Nach VV 3100 erhält der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug eine 1,3 Verfahrensgebühr.
Rz. 64
Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 bis 2302 entstanden ist, wird diese Gebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührenansatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Geschäftsgebühren entstanden, also im Verwaltungsverfahren und in einem weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verfahren, so ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend (VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 3). Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist (VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 4).
Beispiel 1: Außergerichtlich ist nach VV 2300 eine 1,3 Geschäftsgebühr im Verwaltungsverfahren und nach Anm. zu VV 2300 eine 0,7 Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren angefallen. Auf das Gerichtsverfahren im ersten Rechtszug wird die Geschäftsgebühr de...