Rz. 30
Die Gebührentatbestände und die Höhe der einzelnen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind im Vergütungsverzeichnis niedergelegt. Sie werden nachstehend lediglich im Überblick dargestellt, ohne umfassend behandelt zu werden. Wegen Einzelheiten wird auf die Kommentierung der genannten Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses verwiesen.
a) Betragsrahmengebühr bei Einigung oder Erledigung, VV Teil 1
Rz. 31
Nach VV 1006 erhält der Rechtsanwalt für eine Einigung oder eine Erledigung im ersten Rechtszug eine Betragsrahmengebühr in Höhe der Verfahrensgebühr. Eine Erhöhung nach VV 1008 wird dabei nicht berücksichtigt (VV 1006 Anm. Abs. 1 S. 3). Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 genannten Kriterien zu schätzen. Nur in diesem Fall kommt es also zu einer eigenständigen Bemessung der Einigungs- oder Erledigungsgebühr, bei der die Kriterien des § 14 Abs. 1 zu berücksichtigen sind. Die Anbindung an die Verfahrensgebühr bleibt jedoch bestehen, wenn nicht anhängige Gegenstände mitverglichen werden (VV 1006 Anm. Abs. 1). Dies wird aber regelmäßig eine Erhöhung der Verfahrensgebühr rechtfertigen, da die Angelegenheit dann umfangreicher und schwieriger ist. Entsprechendes gilt nach VV 1005 auch bei der Einigung oder Erledigung in einer außergerichtlichen Angelegenheit. Mit dem KostRMoG ist klargestellt worden, dass bei einer Beratung, in der der Rechtsanwalt nur eine Gebühr nach § 34 erhält (Beratungshilfe), eine Einigungs- und Erledigungsgebühr in Höhe der halben Geschäftsgebühr nach VV 2302 entsteht (VV 1005 Anm. Abs. 1 S. 4).
Rz. 32
Nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu VV 1000 entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Diese Erläuterung stellt sowohl durch die Änderung der Bezeichnung "Vergleichsgebühr" in "Einigungsgebühr" wie auch durch die neu formulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleichs ankommt; vielmehr soll es genügen, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Auf eine "besondere Mühewaltung" kommt es bei einem Vergleichsabschluss nicht an.
Rz. 33
Die Einigungsgebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags nicht ursächlich war (Anm. Abs. 2 zu VV 1000).
Rz. 34
Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann (Anm. Abs. 3 zu VV 1000).
Rz. 35
Nach Anm. S. 1 zu VV 1002 entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Anm. S. 2 zu VV 1002).
b) Betragsrahmengebühren im ersten Rechtszug, VV Teil 3 Abschnitt 1
Rz. 36
Nach VV 3102 erhält der Rechtsanwalt für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, eine Verfahrensgebühr i.H.v. 60 EUR bis 660 EUR (Mittelgebühr 360 EUR). Ist wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 angefallen, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Betragsrahmengebühren höchstens mit 207 EUR angerechnet (Vorb. 3 Abs. 4). Die bisherige Regelung in VV 3103 entfällt.
Rz. 37
Nach VV 3106 erhält der Rechtsanwalt für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, eine Terminsgebühr i.H.v. 60 EUR bis 610 EUR (Mittelgebühr 335 EUR). Die Gebühr entsteht als "fiktive" Terminsgebühr nach der Anmerkung zu VV 3106 auch,
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wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder |
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in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (Nr. 1) oder |
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wenn nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird, dies aber nach der Neuregelung nur, wenn nach § 105 Abs. 2 S. 1 SGG eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann, also die Sache nicht berufungsfähig ist (Nr. 2) oder |
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wenn in Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Nr. 3). |
Rz. 38
Nach § 10...