Rz. 71
Nach VV 3200 erhält der Rechtsanwalt im Berufungsverfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr und nach VV 3202 eine 1,2 Terminsgebühr.
Rz. 72
Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3201 eine 1,1 Verfahrensgebühr. Eine vorzeitige Beendigung liegt nach der Anmerkung zu VV 3201 vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat (Anm. S. 1 Nr. 1 zu VV 3201), oder soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden (Anm. S. 2 Nr. 2 zu VV 3201). Soweit in den Fällen von VV 3201 Nr. 2 der sich nach § 15 Abs. 3 ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr nach VV 3200 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht (Anm. S. 2 zu VV 3201).
Rz. 73
Für die Terminsgebühr im Berufungsverfahren gilt nach Anm. Abs. 1 zu VV 3202 die Anm. zu VV 3104 entsprechend. Nimmt der Rechtsanwalt nur einen Termin wahr, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird, so erhält er nach VV 3203 eine 0,5 Terminsgebühr.
Rz. 74
Ist das Landessozialgericht im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Gericht der Hauptsache (zur erstinstanzlichen Zuständigkeit der LSG vgl. § 28 Abs. 2 SGG) anzusehen, so bestimmen sich die Wertgebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (Wertgebühren im ersten Rechtszug). Von diesen Gebührentatbeständen werden auch die Beschwerdeverfahren vor den Landessozialgerichten gegen Entscheidungen der Sozialgerichte in Verfahren über die Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86b Abs. 1 SGG sowie über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nicht erfasst. In der Vorb. 3.2.1 Nr. 3a) ist klargestellt, dass nunmehr die Gebühren anfallen, die für das Berufungsverfahren in der Hauptsache gelten.