Rz. 142

Zuständig für die Kostenfestsetzung ist nach § 197 Abs. 1 S. 1 SGG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs. Nach § 197 Abs. 1 S. 2 SGG ist neben § 104 Abs. 2 ZPO auch § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Mithin sind die festgesetzten Kosten auf Antrag vom Eingang des Festsetzungsantrages an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Eine Kostenfestsetzung (der Zinsen) kommt auch dann in Betracht, wenn der Kostenschuldner die Kosten erstattet hat.[168] Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach § 197 Abs. 2 SGG das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (§§ 178, 197 Abs. 2, 189 Abs. 2 SGG).[169] Wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG[170] ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen.[171] Nach der Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 S. 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und in Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine gerichtliche – endgültige – Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten vor, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss. Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 ist danach nur in der sozialgerichtlichen PKH-Kostenfestsetzung möglich. Für Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen ist das RVG das speziellere Gesetz, was nunmehr auch ausdrücklich in § 1 Abs. 3 klargestellt wird.

Auch bei der Entscheidung nach § 197 Abs. 2 SGG ist eine Kostengrundentscheidung zu treffen, da es sich um eine besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 handelt.[172]

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