Rz. 22

Vertritt der Anwalt in einem Spruchverfahren mehrere Antragsteller, so sind an sich die Voraussetzungen der VV 1008 gegeben, da der Tätigkeit derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Der Anwalt wird hinsichtlich der Sache tätig, nicht hinsichtlich der Anteile. Die Anteile sind lediglich Bemessungsfaktor. Ungeachtet dessen wird in Abs. 2 Hs. 2 die Anwendung der VV 1008 insoweit ausgeschlossen. Anderenfalls würde die Vorschrift des § 22 Abs. 1 neben der Erhöhung nach VV 1008 zur Anwendung kommen, sodass sich die Vergütung des Anwalts doppelt erhöhen würde. Vertritt der Anwalt mehrere Antragsteller, so sind die Werte nach Abs. 2 Hs. 1 zusammenzurechnen. Dies entspricht der Regelung des § 22 Abs. 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?