Rz. 87

Die Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts setzt voraus, dass zwischen den Parteien für die anwaltliche Beratung, Begutachtung oder Mediation keine Vereinbarung nach Abs. 1 S. 1 getroffen worden ist (Abs. 1 S. 2). Nachdem die Vorschrift als Auffangtatbestand formuliert und systematisiert wurde, entspricht dem Anwendungsbereich des Abs. 1 S. 2 auch eine getroffene, aber unwirksame Vereinbarung. Erweist sich die Gebührenvereinbarung nach zivilrechtlichen Grundsätzen ausnahmsweise als nichtig, kann der Rechtsanwalt ebenfalls nach BGB abrechnen.

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