Rz. 70

Eine Anrechnung der vereinbarten Gutachtengebühr auf andere Gebühren, etwa die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits, ist – im Gegensatz zu der Beratungsgebühr – nicht vorgesehen (siehe Rdn 123 ff.). Der Anwalt erhält die Vergütung vielmehr zusätzlich und kann diese auch behalten, wenn er anschließend einen weiter gehenden Auftrag, etwa einen Prozessauftrag, erhält.[70]

[70] Ebenso zum alten Recht KG AnwBl 1957, 100; OLG Karlsruhe MDR 1976, 670; Hansens, BRAGO, § 21 Rn 1; Mümmler, JurBüro 1978, 496.

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