Rz. 5

Der beigeordnete Rechtsanwalt wird gebührenrechtlich wie ein Verfahrensbevollmächtigter behandelt. Beteiligt er sich wie ein Verfahrensbevollmächtigter am Verfahren, kann er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen alle Gebühren der VV 3100 ff. erhalten. Er hat gegen den Antragsgegner, dem er beigeordnet ist, auch dann einen Gebührenanspruch, wenn dieser mit der Beiordnung nicht einverstanden war.

 

Rz. 6

Dem beigeordneten Anwalt erwächst zunächst die Verfahrensgebühr nach VV 3100, die sich nach VV 3101 Nr. 1 oder 2 auf eine 0,8-Gebühr ermäßigen kann.

 

Rz. 7

Die Terminsgebühr nach VV 3104 in Höhe von 1,2 entsteht, wenn der beigeordnete Anwalt dem Antragsgegner in einem gerichtlichen Termin beisteht, sei es bei einer Verhandlung, Erörterung oder auch nur bei einer Anhörung, wie sich aus der Neufassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 ergibt. Sie entsteht auch dann, wenn der Anwalt bei Abwesenheit des Antragsgegners dessen Rechte in einem Termin wahrnimmt.

 

Rz. 8

Anzuwenden ist ferner VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3. Die Terminsgebühr entsteht also auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, etwa bei Besprechungen mit dem Gegner (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2). Ebenso kann die Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins entstehen (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1), etwa bei einem Besichtigungstermin im Zugewinnverfahren zur Bewertung einer dem Zugewinn unterfallenden Immobilie.

 

Rz. 9

Daneben kann der beigeordnete Anwalt auch eine 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 erhalten. Ebenso kann der beigeordnete Anwalt auch eine 1,5-Einigungsgebühr nach VV 1000 verdienen, wenn der Anwalt an einer Folgenvereinbarung über nicht anhängige Gegenstände mitwirkt.[1] Anzuwenden ist insoweit auch für den nach § 39 beigeordneten Anwalt die Erstreckung nach § 48 Abs. 3.[2]

 

Rz. 10

Sofern der Anwalt an der Aussöhnung der Eheleute mitwirkt, kann er auch eine Aussöhnungsgebühr nach VV 1001, 1003 verdienen.

 

Rz. 11

Nach überwiegender Auffassung erstreckt sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 138 Abs. 1 FamFG nicht auf das Verfahren einer einstweiligen Anordnung.[3] Die Auffassung geht zurück auf eine noch zum alten Recht ergangene Entscheidung des OLG Koblenz.[4] Nur vereinzelt wird im Hinblick auf den Schutzzweck des § 138 FamFG eine Ausdehnung befürwortet.[5] Im Übrigen kommt insoweit nur eine Beiordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

 

Rz. 12

Darüber hinaus erhält der Anwalt nach § 46 seine Auslagen nach den VV 7000 ff.

[1] OLG München AnwBl 1979, 440.
[2] Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 39 Rn 25.
[3] Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 39 Rn 7; Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 138 Rn 16; Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Aufl. 2015, § 138 FamFG Rn 7.
[4] OLG Koblenz 22.2.1985 – 15 WF 105/85, BeckRS 2009, 87147.
[5] Musielak/Borth/Borth/Grandel, Familiengerichtliches Verfahren, 6. Aufl. 2018, § 138 FamFG Rn 5.

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