Rz. 16

Der beigeordnete Rechtsanwalt kann seine Vergütung aus der Landeskasse verlangen (§ 45 Abs. 2). Dies setzt jedoch wie bisher voraus, dass der Antragsgegner mit der Zahlung der Vergütung in Verzug ist (§ 45 Abs. 2). Ist der Antragsgegner mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, steht dem Anwalt gegen die Landeskasse allerdings nur ein Anspruch auf Vergütung eines Prozesskostenhilfeanwalts zu, da sich die Vergütung dann nach Abschnitt 8 des RVG richtet und folglich ab einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 EUR die Gebührenbeträge des § 49 gelten.

 

Rz. 17

Hat der Anwalt vom Antragsgegner bereits Teilzahlungen erhalten, sind diese nur nach § 58 Abs. 2 anzurechnen. Er kann also auch dann noch die weiter gehenden Beträge aus der Staatskasse verlangen, wenn der Antragsgegner bereits in Höhe der VKH-Vergütung gezahlt hat.

 

Beispiel: Nach dem Gegenstandswert von (Ehesache 5.000 EUR + Versorgungsausgleich 1.000 EUR =) 6.000 EUR sind Verfahrens- und Terminsgebühr angefallen.

Dem Anwalt steht gegen den Antragsgegner zu:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100, § 13 (Wert: 6.000 EUR)   507,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104, § 13 (Wert: 6.000 EUR)   468,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 995,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   189,05 EUR
Gesamt   1.184,05 EUR

Aus der Landeskasse kann der Anwalt dagegen lediglich verlangen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100, § 49 (Wert: 6.000 EUR)   383,50 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104, § 49 (Wert: 6.000 EUR)   354,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 757,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   143,93 EUR
Gesamt   901,43 EUR

Hat der Antragsgegner an den Anwalt eine Teilzahlung erbracht, ist diese zunächst auf die Wahlanwaltsgebühren anzurechnen. Hat er also z.B. 200 EUR gezahlt, kann der Anwalt von der Landeskasse die vollen 901,43 EUR verlangen. Hat der Antragsgegner z.B. 500 EUR gezahlt, kann der Anwalt von der Landeskasse noch (1.184,05 EUR – 500,00 EUR =) 684,05 EUR verlangen.

 

Rz. 18

Hat die Landeskasse gezahlt, so kann der Anwalt den Auftraggeber wegen der weiter gehenden Differenz bis zur Höhe der vollen Wahlanwaltsgebühren noch in Anspruch nehmen. Im Übrigen geht der Anspruch auf die Staatskasse über (§ 59 Abs. 1).

Im Beispiel (siehe Rdn 17) kann der Anwalt also nach Zahlung der Landeskasse noch die restlichen (1.184,05 EUR – 901,43 EUR =) 282,62 EUR vom Antragsgegner verlangen.

 

Rz. 19

Ist der Antragsgegner zur Zahlung der Anwaltskosten nicht in der Lage, kann er einen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen. Der beigeordnete Rechtsanwalt hat ihn darauf hinzuweisen.

 

Rz. 20

Einen Vorschuss aus der Landeskasse kann der beigeordnete Anwalt ebenfalls verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass der beigeordnete Anwalt beim Antragsgegner zuvor einen Vorschuss angefordert hat und dieser sich mit der Zahlung in Verzug befindet (§ 47 Abs. 1 S. 2).

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