Rz. 32

Der beigeordnete Rechtsanwalt kann seine Vergütung aus der Landeskasse verlangen (§ 45 Abs. 2). Dies setzt jedoch voraus, dass der Antragsgegner mit der Zahlung der Vergütung in Verzug ist (§ 45 Abs. 2). Ist der Antragsgegner mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, steht dem Anwalt gegen die Landeskasse allerdings nur ein Anspruch auf Vergütung eines Prozesskostenhilfeanwalts zu, da sich die Vergütung dann nach Abschnitt 8 des RVG richtet und folglich ab einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 EUR die Gebührenbeträge des § 49 gelten.

 

Rz. 33

Hat der Anwalt vom Antragsgegner bereits Teilzahlungen erhalten, sind diese nur nach § 58 Abs. 2 anzurechnen. Er kann also auch dann noch die weitergehenden Beträge aus der Staatskasse verlangen, wenn der Antragsgegner bereits in Höhe der Pflichtvergütung gezahlt hat.

 

Rz. 34

Einen Vorschuss aus der Landeskasse kann der beigeordnete Anwalt ebenfalls verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass der beigeordnete Anwalt beim Antragsgegner zuvor einen Vorschuss angefordert hat und dieser sich mit der Zahlung in Verzug befindet (§ 47 Abs. 1 S. 2).

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