Rz. 8

Die Zulässigkeit der Vergütungsvereinbarung als solcher ist im RVG nicht geregelt. Vielmehr implizieren die §§ 3a ff. die Zulässigkeit einer derartigen Vereinbarung. Sie folgt überdies aus dem zivilrechtlichen Grundsatz der Privatautonomie.

 

Rz. 9

Eingeschränkt wird dieser Grundsatz durch die Regelungen in §§ 48, 49 und 49a BRAO. Ist der Anwalt im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet, muss er die Vertretung zu den Prozesskostenhilfe-Gebühren übernehmen (§ 48 BRAO). Eine damit kombinierte Vergütungsvereinbarung führt zur Nichtigkeit dieser Vereinbarung (Abs. 3), soweit die gesetzliche Vergütung überschritten wird (siehe Rdn 123 ff.). Ist der Anwalt zum Pflichtverteidiger bestellt, muss er die Verteidigung zu den Pflichtverteidigergebühren der VV 4100 ff. übernehmen (§ 49 BRAO). Allerdings darf er eine Vergütungsvereinbarung treffen. Das liegt darin begründet, dass die Bestellung als Pflichtverteidiger nicht an die Bedürftigkeit anknüpft. Nach § 49a BRAO wiederum ist er zur Übernahme der Beratungshilfe zu den dort geregelten Gebühren (VV 2500 ff.) verpflichtet. Zur Möglichkeit, hier eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, siehe Rdn 134 ff. In allen anderen Fällen ist er frei. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, ein Mandat zu den gesetzlichen Gebühren zu übernehmen, sondern kann die Übernahme von der Vereinbarung einer höheren Vergütung abhängig machen.

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