Rz. 12

Hat der Anwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein (Pauschal- oder Stunden-)Honorar aus einer Vergütungsvereinbarung erhalten, greift die Anrechnungsvorschrift der VV Vorb. 3 Abs. 4 nicht ein.[4] Denn die Anrechnung wird in VV Vorb. 3 Abs. 4 ausdrücklich auf "eine Geschäftsgebühr nach Teil 2" beschränkt. Schließt der Mandant mit seinem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung, so kann eine "Geschäftsgebühr nach Teil 2" nicht entstehen und folglich auch nicht im Rahmen der Anrechnung berücksichtigt werden. Man kann die Regelung in VV Vorb. 3 Abs. 4 auch nicht dahingehend auslegen, dass sie auch fiktive Geschäftsgebühren erfassen will.[5] Denn dagegen spricht schon der klare Wortlaut der gesetzlichen Regelung ("Soweit ... entsteht..."). Die in der Praxis untragbaren Auswirkungen dieser Ansicht werden deutlich, wenn man den Fall eines außergerichtlichen Pauschalhonorars untersucht, das unter den gesetzlichen Gebühren liegt: Will der Mandant dies vom Gegner erstattet erhalten, so kann er nach einhelliger Meinung nur seine tatsächlichen Aufwendungen und nicht eine (höhere) fiktive Geschäftsgebühr verlangen. Im Rahmen der Kostenerstattung nach einem Rechtsstreit soll er sich dann aber im Rahmen der Anrechnung einen höheren Betrag entgegenhalten lassen?

Da es neben VV Vorb. 3 Abs. 4 auch an einer anderen Anrechnungsvorschrift fehlt, findet also eine Anrechnung der Pauschal- oder Zeitvergütungen auf die gesetzliche Vergütung einer nachfolgenden Angelegenheit nicht statt. Es ließe sich in der Regel auch kaum ermitteln, welcher Gebührenanteil der Pauschal- oder Zeitvergütung den außergerichtlichen gesetzlichen Gebühren entspricht, die anzurechnen wären.[6]

 

Rz. 13

Eine Ausnahme bildet seit dem 1.7.2006 die Anrechnung der Beratungsgebühr auf nachfolgende zusammenhängende Tätigkeiten gemäß § 34 Abs. 2 (siehe § 34 Rdn 123 ff.).

[4] BGH 18.8.2009 – VIII ZB 17/09, AGS 2009, 523 = NJW 2010, 150; BGH 9.9.2009 – Xa ZB 2/09, RVGreport 2010, 32 = NJW-RR 2010, 359; BGH 16.10.2014 – III ZB 13/14, AGS 2015, 147 = RVGreport 2015, 72 = zfs 2015, 105; OLG München AGS 2009, 379; OLG Frankfurt AGS 2009, 157; OLG Köln AGS 2014, 488 = RVGreport 2014, 199; KG AGS 2009, 213 m. Anm. N. Schneider = zfs 2009, 226 m. Anm. Hansens; OLG Bremen AGS 2009, 215.
[5] So: OLG Stuttgart AGS 2008, 510 m. abl. Anm. Schons und N. Schneider = RVGreport 2008, 468 m. abl. Anm. Hansens.
[6] Hansens, BRAGO, § 3 Rn 28; von Eicken, AGS 1994, 55.

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