Rz. 21

Diese Bestellung ist in ihrer Ausgestaltung als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis der Beiordnung nach § 138 FamFG, die sich ebenfalls als Bestellung qualifiziert (vgl. Rdn 15), nachgebildet worden. Der Rechtsanwalt kann gem. § 40 von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen. Auch hier darf die Staatskasse in Anspruch genommen werden, wenn der Rechtsanwalt Verzug der zur Zahlung Verpflichteten glaubhaft macht (§ 55 Abs. 5 S. 1). Der Rechtsanwalt kann nach § 47 Abs. 1 S. 2 einen Vorschuss aus der Staatskasse nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist. Da die Staatskasse vorschusspflichtig ist (§ 47 Abs. 1 S. 2), reicht auch der Verzug mit einer Vorschusszahlung aus (Rdn 16).

 

Rz. 22

Aus der bürgenähnlichen Stellung der Staatskasse folgt, dass sie – begrenzt durch die jeweilige Höhe ihrer Haftungsübernahme (siehe § 49 Rdn 1) – für die Gebührenansprüche des bestellten Anwalts den vertretenen Personen gegenüber (§ 40) in vollem Umfang einzustehen hat. Gem. § 7 Abs. 2 kann der Anwalt von jeder Person die Vergütung einfordern, die bei deren Einzelvertretung entstanden wäre.[24] Soweit er hiervon (bis zur Höhe der Gesamtvergütung) Gebrauch macht, ist die Staatskasse in jedem Einzelfall entsprechend einstandspflichtig, falls "der zur Zahlung Verpflichtete" trotz Mahnung oder Zustellung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nicht zahlt.[25] Das gilt auch für jede einzelne Vorschussanforderung. Es ist nicht erforderlich, dass der Anwalt alle vertretenen Personen in Verzug setzen muss, um die Staatskasse auf Vorschuss nach § 47 Abs. 1 S. 2 in Anspruch nehmen zu können.

[24] Diese normierte Gesamtschuld wird auch durch BGH 1.3.1993 – II ZR 179/91, NJW 1993, 1715 nicht in Zweifel gezogen.
[25] Vgl. von Eicken, AnwBl 1991, 187, 190; a.A. Hansens, NJW 1991, 1137, 1140.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?