Rz. 8
Abs. 1 begründet für den im Wege der Prozesskostenhilfe gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt einen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.[6] Die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe begründet ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis und eine bürgschaftsähnliche Verpflichtung der Staatskasse als Hilfsschuldnerin. Die Beiordnung enthält die Zusage, für die Zahlungsverpflichtungen der bedürftigen Partei gegenüber dem Rechtsanwalt bis zur Höhe der gem. § 49 im Interesse der Schonung öffentlicher Kassen ermäßigten Gebühren einzustehen.[7] Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist nicht subsidiär gegenüber Ansprüchen, die dem Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit ggf. gegenüber dem Mandanten oder dessen Gegner zustehen.[8] Der Rechtsanwalt hat insoweit ein Wahlrecht.[9] Die Staatskasse ist unmittelbarer Vergütungsschuldner und kann den Rechtsanwalt nicht auf etwaige andere Ansprüche in der Angelegenheit verweisen.[10]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen