Rz. 14

Zu den von § 47 erfassten Auslagen gehören die in VV Teil 7 aufgeführten Auslagen, z.B. die Reisekosten nach VV 7003 ff.[19] Ein Anspruch auf Vorschuss besteht aber auch für Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB, VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2.[20] Aufwendungen i.S.v. VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2, § 670 BGB sind auch die in VV Teil 7 ausdrücklich aufgeführten (besonderen) Auslagen.[21] (VV 7000 ff. enthalten Spezialregelungen für einen bestimmten Bereich; siehe VV Vorb. 7 Rdn 21 f.[22])

Auch der Vorschussanspruch auf Ersatz der Auslagen muss noch nicht fällig sein. Die voraussichtlich entstehenden Auslagen sind unter Anwendung eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei einer weder zu engen noch zu weiten Auslegung zu prüfen. Die Entstehung muss höchstwahrscheinlich sein.[23] Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt Ersatz von Übernachtungskosten für die notwendigen Übernachtungen vor den Hauptverhandlungsterminen begehrt. Es reicht hierbei auch aus, wenn die Entstehung der Übernachtungskosten davon abhängt, ob die Staatskasse diese im Vorschussweg erstattet.

[19] Vgl. LG Bautzen JurBüro 2007, 655.
[20] OLG Dresden AGS 2016, 141 = MDR 2016, 397; OLG Hamm AGS 2013, 348 = RVGreport 2013, 307, jew. zu den Aufwendungen für ein in einem Zivilprozess eingeholtes Privatgutachten; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 47 Rn 4, § 46 Rn 82.
[22] Vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 7 Rn 13 ff.
[23] Vgl. Burhoff, RVGreport 2011, 327; ders., RVGprofessionell 2014, 158.

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