Rz. 8

Die Sonderrechtsverbindung zwischen dem Anwalt der bedürftigen Partei und dem Fiskus als Vergütungsschuldner wird durch den Begriff der Beiordnung erfasst. Jedoch definiert er weder den gegenständlichen Aufgabenbereich des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts noch die jeweiligen Tätigkeiten, für deren Entlohnung die Staats- oder Landeskasse aufzukommen hat. Abgesehen von den in § 48 Abs. 2–6 aufgeführten Fallgestaltungen hat der Gesetzgeber den Umfang der Beiordnung nicht eigenständig beschrieben, sondern unmittelbar mit dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe verknüpft. Das betrifft sämtliche Verfahren, in denen es zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommen kann (siehe § 12 Rdn 4) und in denen das RVG die Vorschriften für Verfahren über die Prozesskostenhilfe entsprechend anwendet (siehe § 12 Rdn 16 ff.).

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