Rz. 47

Liegen wichtige Gründe für eine Entpflichtung des Anwalts vor, so kann das Gericht die Beiordnung aufheben (§ 48 Abs. 2 BRAO), auch wenn es weiterhin einer anwaltlichen Vertretung der Partei bedarf. Mit dem Aufhebungsbeschluss endet die Beiordnung und können weitere Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse nicht mehr entstehen. Wird ein neuer Anwalt beigeordnet, so wirkt auch dessen Beiordnung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, jedoch im Zweifel erst ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der "alten" Beiordnung – es sei denn, eine gleichzeitige Beiordnung von mehreren Anwälten nebeneinander ist ersichtlich gewollt. Im Übrigen gilt für den neuen Anwalt ebenfalls, dass sich seine Beiordnung erstmalig auf eine danach vorgenommene gebührenpflichtige Tätigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe auswirken kann (siehe § 45 Rdn 36).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?