Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 37
Der Umfang der Beiordnung bestimmt über die Höhe des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse (vgl. auch § 48 Abs. 1).
Die Beiordnung gilt gemäß § 7 Abs. 1 ThUG zum Einen für das gerichtliche Verfahren über die Therapieunterbringung. Die Beiordnung gilt daher im gerichtlichen Verfahren sowohl für die Anordnung (§§ 5 ff. ThUG) als auch die Verlängerung (§ 12 ThUG) und die Aufhebung (§ 13 ThUG) der Therapieunterbringung. Darüber hinaus gilt die Beiordnung auch für die gesamte Dauer der Therapieunterbringung (zum Vergütungsanspruch gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 ThUG vgl. Rdn 31 ff.).
Deshalb endet die Beiordnung erst mit der Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Einrichtung, wenn zu diesem Zeitpunkt kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, andernfalls mit dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Betroffene während der gesamten Dauer einer Therapieunterbringung anwaltlich vertreten ist und zu jeder Zeit eine Information der zuständigen Stellen über einen Wegfall der Voraussetzungen der Therapieunterbringung möglich ist. Die Beiordnung endet zudem mit ihrer Aufhebung (vgl. hierzu § 7 Abs. 3 ThUG, § 48 Abs. 2 BRAO).
Rz. 38
Die Beiordnung erstreckt sich auch auf das Beschwerdeverfahren. Beschwerde kann gemäß § 16 Abs. 1 ThUG auch vom beigeordneten Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Beistandsstellung des gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalts nach § 7 Abs. 2 S. 1 ThUG dürfte mit der Stellung des gemäß § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger bestellten Beistands vergleichbar sein, für den anerkannt ist, dass die Bestellung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss wirkt.
Rz. 39
Weil die Beiordnung für das gesamte gerichtliche Verfahren gilt (siehe Rdn 37), spricht das dafür, dass auch die verfahrensrechtlich gemäß § 14 Abs. 1 ThUG zur Hauptsache zählende einstweilige Anordnung (vgl. Rdn 22) von der Beiordnung umfasst ist. Kostenrechtlich bildet die einstweilige Anordnung aber gemäß § 17 Nr. 4b eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit (siehe Rdn 23). Deshalb ist § 48 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 zu beachten, der für die einstweilige Anordnung eine ausdrückliche Beiordnung fordert. Jedenfalls nach dem Wortlaut entsteht ohne diese ausdrückliche Beiordnung nach § 48 Abs. 5 kein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.
Rz. 40
Die Beratung und Vertretung des Betroffenen in Vollzugsangelegenheiten (vgl. §§ 3 ThUG, 327 FamFG) ist von der Beiordnung gemäß § 7 Abs. 4 ThUG dagegen nicht umfasst. Zu den Vollzugsangelegenheiten zählt zum Beispiel die Erstellung eines Behandlungsplans. Die gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts auch in Vollzugsangelegenheiten kommt nur im Zusammenhang mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht (§ 78 FamFG).