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Die bedürftige Partei hat bei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung ein besonderes Interesse daran, möglichst alle Streitigkeiten zu bündeln. Daran kann dem beigeordneten Anwalt nicht gelegen sein, weil er bei Gegenstandswerten über 4.000 EUR mit einer verminderten Entlohnung und bei Werten über 50.000 EUR sogar damit rechnen muss, hinsichtlich der weiter gehenden Ansprüche ohne zusätzliche Vergütung tätig zu werden. Der Anwalt hat zwar die wirtschaftlichen Belange der Partei zu wahren und seine eigenen dahinter zurückzustellen, soweit er vertraglich gebunden ist. Er kann aber die Partei auf diese Konfliktlage hinweisen und ist nicht stets verpflichtet, ein bestehendes Mandat um weitere Gegenstände aufzustocken.

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