Rz. 14
Beruft sich der Mandant auf den Formmangel der Vergütungsvereinbarung (§ 4b i.V.m. § 3a Abs. 1 S. 1), kann sich der Anwalt auf die Einrede nach § 242 BGB berufen, um die vereinbarte Vergütung zu "retten".[15] Dies dürfte jedoch nur in Ausnahmefällen zum Erfolg führen, denn arglistiges Verhalten seines Auftraggebers wird der Anwalt regelmäßig nicht darlegen und beweisen können: Es setzt voraus, dass der Auftraggeber den Anwalt von der Wahrung der Form abgehalten hat, um sich später auf den Formmangel berufen zu können.[16] Das bloße Abhalten von der Schriftform, weil der Mandant erklärt, er werde die getroffene Vereinbarung nicht bestreiten, reicht für eine Treuwidrigkeit nicht aus.[17] Auch ein schlechthin untragbares Ergebnis ergibt sich für den Anwalt i.d.R. nicht. Er kann immerhin die gesetzliche Vergütung verlangen und durchsetzen.[18]
Rz. 15
Hat der Anwalt eine erfolgsbasierte Vergütungsvereinbarung geschlossen, die gemäß § 4b S. 1 fehlerhaft ist, gilt hinsichtlich der Arglisteinrede Folgendes:
▪ | Im Erfolgsfall erhält der Anwalt – in Anwendung von § 4b S. 1 – lediglich die gesetzliche Vergütung.[19] Den vereinbarten Erfolgszuschlag kann er wegen Formmangels dagegen nicht verlangen. Der Mandant kann ein bereits gezahltes Erfolgshonorar abzüglich der Höhe der gesetzlichen Gebühren zurückfordern.[20] |
▪ | Für den Misserfolgsfall wird diese Anwendung von § 4b S. 1 allerdings nicht konsequent durchgeführt. Zwar hat der Anwalt auch hier eigentlich Anspruch auf die gesetzliche Vergütung. Allerdings wird eine Anwendung von § 242 BGB zugunsten des Mandanten bejaht, wenn der Anwalt die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung durch eine Umgehung der Voraussetzungen des § 4a erst herbeigeführt hat. Dann ist auch der gesetzliche Vergütungsanspruch des Anwalts nicht durchsetzbar.[21] |
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