Gesetzestext
(1) 1Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern. 2Der Anspruch gegen den Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat.
(2) 1Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers feststellt, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. 2Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Verteidiger bestellt hat.
(3) 1Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, setzt das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2Gibt der Beschuldigte innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass er leistungsfähig im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.
(4) 1Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 bis 311a der Strafprozessordnung zulässig. 2Dabei steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Strafprozessordnung die Rechtsbehelfsbelehrung des § 12c der Belehrung nach § 35a Satz 1 der Strafprozessordnung gleich.
(5) 1Der für den Beginn der Verjährung maßgebende Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Ermangelung einer solchen mit der Beendigung des Verfahrens ein. 2Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf der Verjährungsfrist. 3Die Hemmung endet sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts über den Antrag.
(6) 1Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten im Bußgeldverfahren entsprechend. 2Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift des § 52 gewährt dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt (insbesondere dem Pflichtverteidiger) einen Vergütungsanspruch gegen den Beschuldigten, soweit dieser nicht ohnehin bereits aufgrund einer Vergütungsvereinbarung oder aufgrund eines vorangegangenen Wahlanwaltsvertrags unmittelbar in Anspruch genommen werden kann.
Rz. 2
Die Regelung des § 52 ist erforderlich, da dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt im Gegensatz zu dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt kein Anspruch gegen den Vertretenen aus einem gleichzeitig abgeschlossenen Anwaltsvertrag zusteht. Ein Anwalt kann nicht als Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn er Wahlverteidiger ist. Möglich ist allerdings, dass der Anwalt sein Wahlverteidigermandat niederlegt und sodann als Pflichtverteidiger bestellt wird. Der Pflichtverteidiger wird immer unmittelbar vom Gericht bestellt. Mangels eines zwischen ihm und dem Vertretenen bestehenden Anwaltsvertrags kommt daher ein bürgerlich-rechtliches Verhältnis und damit ein entsprechender Vergütungsanspruch nicht zustande. Daher kann der Pflichtverteidiger auch ohne den Willen des Beschuldigten und sogar gegen dessen Willen beigeordnet werden.
Rz. 3
In zahlreichen Fällen wäre es jedoch unbillig, wenn der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren erhalten würde, insbesondere bei einem Freispruch sowie dann, wenn der Beschuldigte ohne weiteres in der Lage wäre, die Gebühren eines Wahlanwalts zu zahlen. Die Vorschrift des § 52 begründet daher unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Pflichtverteidigers gegen den Beschuldigten und regelt gleichzeitig auch die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Anspruch geltend gemacht werden kann.
Rz. 4
Die Anspruchsgrundlage selbst ist in Abs. 1 S. 1 enthalten. Durch die Regelung in Abs. 1 S. 2 wird durch die Verrechnung der Gebühren ausgeschlossen, dass der Anwalt insgesamt mehr als die Wahlverteidigergebühren erhält.
Rz. 5
In Abs. 2 wiederum ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Pflichtverteidiger den Beschuldigten in Anspruch nehmen kann, nämlich dann, wenn
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dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder |
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das Gericht durch Beschluss festgestellt hat, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Ratenzahlung in der Lage ist. |
Rz. 6
Das Verfahren regelt die gegenüber der BRAGO neu eingeführte Vorschrift des Abs. 3, die gegenüber dem früheren Recht zu einer für den Anwalt günstigen Darlegungs- und Beweislastumkehr führt.
Nach Abs. 4 ist gegen den Beschluss des Gerichts die sofortige Beschwerde nach den §§ 304 ff. StPO eröffnet.
Rz. 7
Abs. 5 S. 1 wiederum stellt klar, dass die Verjährung des Anspruchs nach Abs. 1 S. 1 mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung zu laufen beginnt oder, wenn es an einer gerichtlichen Entscheidung fehlt, mit Beendigung des Verfahrens. Weiterhin ist jetz...