Rz. 183

Abs. 7 gilt nicht für den vom Bundesamt für Justiz gem. §§ 87e, 53 IRG zum Beistand bestellten Rechtsanwalt in Verfahren auf Bewilligung der Vollstreckung europäischer Geldsanktionen. Denn diese Bestellung verschafft dem Beistand keinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der im Verfahren vor dem Bundesamt anfallenden Verfahrensgebühr VV 6100 gegen die Staatskasse, weil Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Beistands gegen die Staatskasse gem. § 45 Abs. 3 S. 1 dessen gerichtliche Bestellung ist. § 59a Abs. 2 ordnet aber an, dass für den durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistand die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend gelten. Der vom Bundesamt bestellte Beistand erhält seine gesetzliche Vergütung gem. §§ 59a Abs. 2 S. 1, 45 Abs. 3 aus der Bundeskasse. Für die Festsetzung der Vergütung des Beistands ist gem. § 59a Abs. 2 S. 2 nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sondern das Bundesamt für Justiz zuständig. Auf die Erl. zu § 59a wird verwiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?