Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Prüfung des Rechtspflegers
Rz. 196
Beantragt der beigeordnete Anwalt seiner Regelvergütung wegen die Festsetzung im eigenen Namen, so hat der für dieses Verfahren zuständige Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RPflG) zu prüfen, ob er bereits eine Vergütung aus der Staatskasse erhalten hat und ob dieser Betrag ganz oder teilweise auf die festzusetzenden Kosten anzurechnen ist (Teil A Nr. 2.3.1 VwV Vergütungsfestsetzung). Stellt der Rechtspfleger fest, dass ein Anrechnungsfall vorliegt (siehe dazu § 59 Rdn 35 f.), so hat er zugunsten des Anwalts nur noch den restlichen Betrag bis zur vollen Regelvergütung gegen den Gegner festzusetzen. Ferner hat er in dem Beschluss den auf die Staatskasse gem. § 59 nachrangig übergegangenen Anspruch zu vermerken.
Variante 1: Im vorstehenden Beispielsfall ist ratenfreie PKH/VKH bewilligt worden und der Anwalt hat bereits die Grundvergütung von 720 EUR aus der Staatskasse erhalten. Der Rechtspfleger stellt fest, dass der Anwalt nur noch den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung von 720 EUR und den Regelgebühren von 1.400 EUR verlangen kann, der mit 680 EUR um 70 EUR niedriger ist als der Anspruch gegen den Gegner hinsichtlich der Anwaltskosten insgesamt. Er setzt lediglich diesen Unterschiedsbetrag fest und vermerkt auf dem Beschluss, dass der restliche Betrag von 70 EUR auf die Staatskasse übergegangen ist. (Der Betrag von 70 EUR ist nicht Gegenstand der Festsetzung. Zahlt der Kostenschuldner ihn gleichwohl anlässlich einer Vollstreckung des Beschlusses freiwillig, so hat der Gerichtsvollzieher ihn entgegenzunehmen und an die Staatskasse abzuführen; Teil A Nr. 2.3.5 VwV Vergütungsfestsetzung.)
b) PKH/VKH mit Zahlungsbestimmung
Rz. 197
Bei einer Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsanordnung hat der Rechtspfleger zu beachten, dass ein Anspruchsübergang nach § 59 ausscheidet, soweit die von der Staatskasse an den beigeordneten Anwalt geleistete Vergütung durch Zahlungen der Partei (§ 120 ZPO) gedeckt ist.
Variante 2: Es ist Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden und die Partei hat bereits die Gerichtskosten sowie darüber hinaus weitere 700 EUR ratenweise aufgebracht.
Es bleibt bei der Festsetzung gegen den Gegner in Höhe des Unterschiedsbetrages von 680 EUR, der dem Anwalt noch zusteht. Der Rechtspfleger vermerkt aber einen übergegangenen Anspruch von nur 20 EUR, weil von ausgezahlten 720 EUR Grundvergütung durch die Raten 700 EUR gedeckt sind. Für die Partei selbst ergibt sich hinsichtlich ihrer Anwaltskosten ein restlicher Erstattungsanspruch gegen den Gegner in Höhe von 50 EUR (Anwalt 680 EUR + Staatskasse 20 EUR + Partei 50 EUR = Gesamtanspruch 750 EUR).
c) Reihenfolge der Ansprüche
Rz. 198
Übt der beigeordnete Anwalt zuerst sein Beitreibungsrecht aus, ohne zuvor eine Zahlung aus der Staatskasse beantragt und erhalten zu haben, so wird vom Rechtspfleger aus Gründen der Arbeitserleichterung gelegentlich angefragt, ob er im Umfang der Festsetzung nach § 126 ZPO auf seinen Anspruch gegen die Staatskasse verzichtet. Das erscheint dort sachgerecht, wo die Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners nicht zweifelhaft sein kann, ist aber stets mit Risiken verbunden, wenn Anzeichen für Liquiditätsprobleme erkennbar sind. Dann sollte eine Verzichtserklärung besonders vorsichtig gehandhabt und überlegt werden, ob nicht besser eine Festsetzung gegen die Staatskasse betrieben und insoweit das Risiko auf diese verlagert wird.
Rz. 199
Macht der beigeordnete Anwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erst geltend, nachdem die vom Gegner an ihn zu zahlenden Anwaltskosten bereits festgesetzt worden sind, so fordert der Rechtspfleger den Festsetzungsbeschluss zurück, um darauf eine Verringerung des Betrages infolge Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung zu vermerken (Teil A Nr. 2.3.2 VwV Vergütungsfestsetzung).
Beispiel: Der Gegner hat die Prozesskosten zu tragen, die Regelvergütung des beigeordneten Anwalts beläuft sich auf 900 EUR und ist in dieser Höhe nach § 126 ZPO festgesetzt worden. Eine Vollstreckung ist fruchtlos verlaufen oder würde voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Grundvergütung nach § 49 beträgt 700 EUR und wird auf Antrag des Anwalts an diesen ausbezahlt.
Bei ratenfreier Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe vermerkt der Rechtspfleger auf dem Beschluss nach § 126 ZPO, dass der Anspruch des beigeordneten Anwalts gegen den Gegner nur noch 200 EUR beträgt und in Höhe von 700 EUR auf die Staatskasse übergegangen ist. Bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung entfällt der Zusatz des Anspruchsübergangs auf die Staatskasse, soweit die Grundvergütung durch die Raten gedeckt ist, und kommt eine Festsetzung gegen die Staatskasse in voller Höhe in Betracht, falls die Raten der Partei das hergeben (§ 50). Wird der Anwalt auf diese Weise befriedigt, darf er das Beitreibungsrecht nur noch für die Partei ausüben.
Rz. 200
Soweit der beigeordnete Anwalt eine Vergütung aus der Staatskasse erlangen kann, ist er gegen das Erfüllungsrisiko im Falle eines nicht leistungswilligen od...