Rz. 9

Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entscheidet diese darüber, ob anstehende Geschäftsreisen des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalts notwendig sind. Lehnt die Verwaltungsbehörde die Festsetzung ab, ist hiergegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 57 gegeben.

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