Rz. 46

Nach Abs. 3 S. 1 sind Zahlungen und Vorschüsse anzurechnen. Unter Zahlungen sind Leistungen auf fällige Vergütungsansprüche (§ 8), etwa aus einem Wahlverteidigervertrag, zu verstehen. Vorschüsse wiederum sind Leistungen vor Fälligkeit auf bereits entstandene oder noch entstehende Gebühren (§ 9).

 

Rz. 47

Über Vorschüsse und Zahlungen hinaus sind auch solche vereinnahmten Beträge anzugeben, die im Wege der Anrechnung Einfluss auf die Höhe der Vergütung haben.

 

Beispiel: In einer Strafsache hat sich der Angeklagte zunächst umfassend beraten lassen. Der Anwalt hat hierfür eine Ratsgebühr nach § 34 Abs. 1 i.H.v. 190 EUR berechnet. Später wird ihm die Verteidigung übertragen.

Obwohl er die 190 EUR weder als Vorschuss noch als Zahlung auf sein Verteidigerhonorar erhalten hat, ist die vereinnahmte Ratsgebühr anzugeben, da sie nach § 34 Abs. 2 auf die Verteidigervergütung anzurechnen ist und somit auf die Höhe der dortigen Vergütung Einfluss hat.

 

Rz. 48

Ebenso ist eine im Rahmen der Beratungshilfe aus der Landeskasse erhaltene Ratsgebühr aus VV 2501 anzurechnen (Anm. Abs. 2 zu VV 2501).

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