Rz. 8

§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 ThUG erklären für die anwaltliche Tätigkeit in Verfahren über die Anordnung (§ 5 ThUG), Verlängerung (§ 12 ThUG) oder Aufhebung (§ 13 ThUG) ausdrücklich VV Teil 6 Abschnitt 3 und § 52 Abs. 1 bis 3, 5 für entsprechend anwendbar. § 20 Abs. 3 ThUG regelt die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts für Tätigkeiten nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens. Diese Tätigkeit gilt als besondere Angelegenheit, in der eine Verfahrensgebühr nach VV 6302 anfällt.

 

Rz. 9

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob in § 20 ThUG nicht ausdrücklich genannte weitere Bestimmungen des RVG in Verfahren nach dem ThUG ebenfalls Anwendung finden. Diese Frage ist zu bejahen.[11] § 62 stellt nur sicher, dass die besondere Vergütungsregelung des § 20 ThUG in den dort genannten Verfahren angewandt werden kann (siehe Rdn 7). Durch § 62 und § 20 ThUG wird aber die Geltung anderer Bestimmungen des RVG in Verfahren nach dem ThUG nicht ausgeschlossen. Insoweit gilt das RVG bei anwaltlicher Tätigkeit schon wegen § 1 Abs. 1. Deshalb bestimmen sich z.B. die Auslagen des Rechtsanwalts in Verfahren nach dem ThUG unmittelbar nach VV Teil 7.[12]

[11] BT-Drucks 17/3403, S. 59.
[12] So auch Hansens, Anm. zu OLG Nürnberg AGS 2012, 473 = RVGreport 2012, 382 = NJW-RR 2012, 1407.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?