a) Höhe

 

Rz. 14

Der gerichtlich beigeordnete Rechtsanwalt (§ 7 ThUG) erhält im Anordnungsverfahren (vgl. §§ 5 ThUG) aus der Staatskasse als Verfahrensgebühr nach § 20 Abs. 1 ThUG, VV 6300 eine Festgebühr in Höhe von 224 EUR.[18] Soweit hier ein Wahlanwalt tätig wird (vgl. dazu Rdn 10), fällt eine Betragsrahmengebühr von 44 bis 517 EUR an. Die Mittelgebühr beträgt 280,50 EUR. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 14.

[18] OLG Nürnberg AGS 2012, 473 = RVGreport 2012, 382 = NJW-RR 2012, 1407.

b) Abgeltungsbereich

 

Rz. 15

Für den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr gilt VV Vorb. 6 Abs. 2. Die Bestimmung ist anwendbar, weil über § 20 Abs. 1 ThUG eine in VV Teil 6 geregelte Verfahrensgebühr (VV 6300) entsteht. Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie entsteht mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Entgegennahme der Information und deckt sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts ab, ausgenommen die Teilnahme am gerichtlichen Anhörungstermin (§ 8 ThUG), für die die Terminsgebühr VV 6301 entsteht.

 

Rz. 16

Die Verfahrensgebühr gilt daher auch die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall ab, weil eine Grundgebühr in VV Teil 6 Abschnitt 3 nicht vorgesehen ist. Weder die Grundgebühren aus VV Teil 4 und VV Teil 5 (Straf- und Bußgeldsachen) noch die Grundgebühr nach VV 6200 für das Disziplinarverfahren können aufgrund der Gesetzessystematik herangezogen werden.[19]

Im Übrigen wird auf die Erl. zu VV 6300 verwiesen.

[19] Vgl. zur vergleichbaren Problematik einer Grundgebühr in der Strafvollstreckung auch VV Teil 4 Abschnitt 2 auch KG RVGreport 2008, 463 = JurBüro 2008, 83; OLG Schleswig AGS 2005, 120 = RVGreport 2005, 70.

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