Rz. 41

 

Beispiel 1 (Anwalt vertritt zwei Auftraggeber):

Rechtsanwalt R klagt für seine beiden Auftraggeber A und B einen Anspruch i.H.v. 5.000 EUR ein, der diesen gemeinschaftlich zusteht. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

R ermittelt seinen Gesamtvergütungsanspruch (obere Forderungsgrenze):

 
1,6 Verfahrensgebühr VV 3100, 1008, Wert 5.000 EUR: 534,40 EUR
1,2 Terminsgebühr VV 3104, Wert 5.000 EUR: 400,80 EUR
Auslagenpauschale VV 7002: 20,00 EUR
Summe netto: 955,20 EUR

Auf die Erhöhung nach VV 1008 entfällt ein Betrag i.H.v. 100,20 EUR netto. Insgesamt ist der Anspruch des R auf 955,20 EUR netto begrenzt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?