Rz. 41
Beispiel 1 (Anwalt vertritt zwei Auftraggeber):
Rechtsanwalt R klagt für seine beiden Auftraggeber A und B einen Anspruch i.H.v. 5.000 EUR ein, der diesen gemeinschaftlich zusteht. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
R ermittelt seinen Gesamtvergütungsanspruch (obere Forderungsgrenze):
1,6 Verfahrensgebühr VV 3100, 1008, Wert 5.000 EUR: | 534,40 EUR |
1,2 Terminsgebühr VV 3104, Wert 5.000 EUR: | 400,80 EUR |
Auslagenpauschale VV 7002: | 20,00 EUR |
Summe netto: | 955,20 EUR |
Auf die Erhöhung nach VV 1008 entfällt ein Betrag i.H.v. 100,20 EUR netto. Insgesamt ist der Anspruch des R auf 955,20 EUR netto begrenzt.
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