Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, außergerichtlich eine Forderung geltend zu machen. Nach kurzer Zeit, im Oktober 2015, erklärte der Mandant, die Sache nicht weiter verfolgen zu wollen; der Anwalt solle die Sache abschließen und ihm die Rechnung schicken. Im Januar 2018 beauftragte der Mandant den Anwalt erneut mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Forderung, da er zwischenzeitlich neue Unterlagen aufgefunden habe.
Die erste außergerichtliche Tätigkeit war beendet, so dass die Vergütung hierfür (VV 2300 nebst Auslagen) im Oktober 2015 fällig wurde und mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt war. Dadurch, dass der Anwalt nach Ablauf von zwei Kalenderjahren einen neuen Auftrag erhalten hat, gilt das weitere Verfahren nach § 15 Abs. 5 S. 2 als neue Angelegenheit. Der Anwalt erhält daher die Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit (VV 2300 nebst Auslagen) erneut.
Da es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt, ergeben sich hier hinsichtlich der Verjährung keine Besonderheiten. Die Fälligkeit und Verjährung der jeweiligen Vergütungen sind unabhängig voneinander gesondert zu bestimmen.
Die Vergütung der ersten außergerichtlichen Vertretung ist und bleibt bei erneutem Auftrag verjährt.