Rz. 107

Ein spezielles Recht auf Vorschuss ist in VV 1009 geregelt. Danach ist der Anwalt berechtigt, seine Hebegebühren vor Ablieferung von Zahlungen an den Auftraggeber zu entnehmen. Zum Teil wird in dieser Vorschrift ein Sondertatbestand zur Fälligkeit der Vergütung gesehen.[71] Dies ist jedoch unzutreffend, da dies auch zur Folge hätte, dass bereits schon durch die bloße Möglichkeit, die Hebegebühr dem Fremdgeld zu entnehmen, die Verjährung in Gang gesetzt würde. Bei der Vorschrift der Anm. Abs. 2 S. 2 zu VV 1009 handelt es sich daher lediglich um eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Vorschuss, was sich schon daraus ergibt, dass der Anwalt vor der Ablieferung, also vor Erledigung des Auftrags, seine Vergütung entnehmen darf und eine Abrechnung nach § 10 nicht erforderlich ist. Diese ist allerdings nachzureichen.

[71] Gerold/Schmidt/Mayer, § 8 Rn 28.

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