Rz. 91

Mit Eintritt der Fälligkeit sind Vorschüsse unverzüglich abzurechnen (§ 23 BORA).[59] Erforderlich ist eine ordnungsgemäße Abrechnung nach § 10, in der gem. § 10 Abs. 2 die gezahlten Vorschüsse auszuweisen sind. Das gilt auch bei einer vereinbarten Vergütung. Nicht verbrauchte Vorschüsse sind unverzüglich zurückzuzahlen.[60]

 

Rz. 92

War der Rechtsanwalt in mehreren Angelegenheiten i.S.d. § 15 beauftragt, so hat er nach Erledigung jeder einzelnen Angelegenheit einen hierfür vereinnahmten Vorschuss unverzüglich abzurechnen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Mandat fortbesteht, weil es noch weitere Angelegenheiten umfasst.[61] Der Anwalt kann dann lediglich in der weiteren Angelegenheit einen weiteren Vorschuss verlangen bzw. das Abrechnungsguthaben aus der vorangegangenen Angelegenheit mit seinem Anspruch auf weiteren Vorschuss verrechnen.

 

Rz. 93

Zweckmäßig ist es, die Verrechnung auf Netto-Basis vorzunehmen, also die Nettobeträge der Vorschüsse von der Nettovergütung abzuziehen und dann erst die Umsatzsteuer auszuweisen.[62] Werden dagegen die Brutto-Vorschüsse erst von der Brutto-Summe abgezogen, wird die auf die Vorschüsse entfallende Mehrwertsteuer zu Unrecht doppelt ausgewiesen und muss dann vom Anwalt auch doppelt abgeführt werden (§ 14 Abs. 2 UStG), obwohl er sie nur einmal vereinnahmt hat (siehe § 10 Rdn 48).

 

Beispiel: Der Anwalt hatte eine 1,5-Geschäftsgebühr abgerechnet. Er hatte bereits einen Vorschuss in Höhe von 500 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer erhalten.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 25.000 EUR)   1.311,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
3. ./. Vorschuss vom ... (netto)   – 500,00 EUR
  Zwischensumme 831,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   157,89 EUR
Gesamt   988,89 EUR
 

Rz. 94

Werden Vorschüsse auf Bruttobasis abgerechnet,[63] muss in der Rechnung ausgewiesen sein, in welcher Höhe der Brutto-Vorschuss Umsatzsteuer enthält.[64]

 

Beispiel: Wie Beispiel Rdn 93.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300 (Wert: 25.000 EUR) 1.311,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002     20,00 EUR
  Zwischensumme   1.331,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008     252,89 EUR
  Summe:     1.583,89 EUR
  ./. Vorschuss     – 595,00 EUR
  Endsumme:     988,89 EUR
In der Endsumme enthaltene Umsatzsteuer 157,89 EUR aus   988,99 EUR
In der Vorschusszahlung enthaltene Umsatzsteuer: 95,00 EUR aus   595,00 EUR
 

Rz. 95

Vorschüsse dürfen nur mit den Gebühren desjenigen Auftrags oder derjenigen Angelegenheit verrechnet werden, für die sie angefordert worden sind. Dies ergibt sich aus der Zweckbestimmung des Vorschusses.

 

Rz. 96

Soweit der Vorschuss die Vergütung des Anwalts übersteigt und sich ein entsprechender Rückerstattungsanspruch des Mandanten (zur Rechtsschutzversicherung siehe Rdn 110) ergibt, kann der Anwalt allerdings zur Aufrechnung mit anderen fälligen Vergütungsforderungen oder mit weiteren Vorschussforderungen (siehe Rdn 73) berechtigt sein. Dies kommt jedoch auf den Einzelfall an. Aus der Natur des Mandatsverhältnisses und aus Berufsrecht können sich Aufrechnungsverbote ergeben.[65]

[61] LG Gießen 29.6.1994 – 1 S 46/94, VersR 1995, 216.
[62] Ausführlich Hansens/Schneider, Kostenformulare, Teil 2 Rn 117 ff.
[63] Das muss zwingend in den Übergangsfällen geschehen, da der Vorschuss nachzuversteuern ist (vgl. Rdn 76 f.).
[64] Ausführlich Hansens/Schneider, Kostenformulare, Teil 2 Rn 117 ff.
[65] OLG Düsseldorf 29.10.1991 – 24 U 298/90, OLGR 1992, 75; OLG Düsseldorf 4.6.1998 – 10 U 89/97, AGS 1998, 182 = AnwBl 1999, 41.

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