Rz. 63

War der Anwalt sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im nachfolgenden Nachprüfungsverfahren tätig, so erhält er gemäß § 17 Nr. 1a jeweils eine gesonderte Geschäftsgebühr. Da durch die mehrfache Befassung in nachfolgenden außergerichtlichen Angelegenheiten insoweit ein Entlastungs- und Synergieeffekt eintritt, soll die Vergütung in der nachfolgenden Angelegenheit nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich geringer ausfallen. Früher war dies dadurch geregelt, dass in dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren (dem Widerspruchsverfahren) nur geringere Gebührensätze oder -rahmen anzuwenden waren. Dies hat der Gesetzgeber – nicht zuletzt wegen verfassungsrechtlicher Bedenken – aufgegeben und sich mit dem 2. KostRMoG für eine Anrechnungslösung entschieden. Diese findet sich auch in VV Vorb. 3 Abs. 4.

 

Rz. 64

Da jetzt auch die Geschäftsgebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, die nach Betragsrahmen abzurechnen sind, in VV Teil 2 Abschnitt 3 geregelt sind (VV 2302 Nr. 1), war auch insoweit hier eine Anrechnungsregelung erforderlich.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

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