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Für das Aufsetzen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erhält der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr.[21] Nach Ansicht des BGH[22] ist für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung in einem durchschnittlichen Fall eine Geschäftsgebühr von 1,3 nicht zu beanstanden. Das Abschlussschreiben gehört nicht mehr zum einstweiligen Verfügungsverfahren und wird daher durch die Gebühr für dieses nicht abgegolten.[23] Hinsichtlich der Gebühren für das Abschlussschreiben ist zu differenzieren: Hat der Anwalt lediglich den Auftrag, die Gegenseite zur Unterzeichnung des Abschlussschreibens aufzufordern, erhält er hierfür die Geschäftsgebühr,[24] die im Regelfall in Höhe einer 1,3-Gebühr entsteht.[25] Hat er dagegen bereits Klageauftrag und fordert den Gegner zur Unterzeichnung des Abschlussschreibens auf, damit dieser Anlass zur Klageerhebung gibt, entstehen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren[26] (zu den Einzelheiten vgl. VV Vorb. 3 Rdn 98 ff.).

[21] Hansens, BRAGO, § 118 Rn 4; LG München I AGS 2007, 288 m. Anm. N. Schneider; zur Erstattungsfähigkeit dieser Gebühr vgl. OLG Hamburg MDR 2005, 898.
[22] BGH 19.5.2010 – I ZR 140/08, RVGreport 2010, 456 m. Anm. Hansens = AnwBl 2010, 879; Möller, AnwBl 2011, 52 ff.
[23] BGH 4.3.2008 – VI ZR 176/07, AGS 2008, 270; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, S. 226; anders Schönemann (RVGprof. 2005, 197), wenn der Auftrag dahin geht, den Verzicht auf die Erhebung des Widerspruchs zu verlangen. Dann gehört diese Tätigkeit noch zum einstweiligen Verfügungsverfahren.
[24] LG Hamburg 14.1.2011 – 324 O 682/09; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, S. 226.
[25] BGH 22.1.2015 – I ZR 59/14, AGS 2015, 358 = NJW 2015, 3244; LG Frankfurt 17.4.2019 – 2–03 O 296/18.
[26] LG Hamburg 28.10.2011 – 308 O 23/11.

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