Rz. 83
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so greift die Erhöhung nach VV 1008 für beide Geschäftsgebühren. Anzurechnen ist dann aber dennoch maximal eine Gebühr i.H.v. 207 EUR. Die Anrechnungsgrenze erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nicht, sondern bleibt bei 207 EUR.[65]
Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren bei mehreren Auftraggebern
Der Anwalt ist von einer aus vier Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren beauftragt worden. Auszugehen ist jeweils von der Schwellengebühr.
Die Schwellengebühr erhöht sich in beiden Angelegenheiten um 90 % und beträgt somit 682,10 EUR. Die erste Geschäftsgebühr ist gemäß Abs. 4 S. 1 hälftig auf die zweite anzurechnen, höchstens jedoch mit 207 EUR (Abs. 4 S. 2).
Abzurechnen ist wie folgt:
I. Verwaltungsverfahren
1. | Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1, 1008 | 682,10 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 702,10 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 133,40 EUR | |
Gesamt | 835,50 EUR |
II. Widerspruchsverfahren
1. | Geschäftsgebühr, VV 2302 Nr. 1, 1008 | 682,10 EUR | |
2. | gem. VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 1 anzurechnen | – 207,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 495,10 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 94,07 EUR | |
Gesamt | 589,17 EUR |
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