Rz. 203

Sofern der Beklagte im Termin die Hauptforderung anerkennt, dies jedoch unter Protest gegen die Kostenlast, fällt die Terminsgebühr gleichwohl i.H.v. 1,2 aus dem Wert der Hauptsache an, da sie bereits mit Beginn des Termins entsteht und es auf die spätere Antragstellung nicht mehr ankommt.

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