Rz. 80

Für die Vertretung des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren entstehen die Vollstreckungsgebühren gemäß VV 3309 und 3310. Gleiches gilt auch bei der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Bemüht sich der Prozessbevollmächtigte des Arrestklägers um die Pfändung oder der Anwalt des Arrestbeklagten um eine Aufhebung der Arrestpfändung, fallen die Gebühren gemäß VV 3309 (Verfahrensgebühr) bzw. VV 3310 (Terminsgebühr) an, also jeweils eine Gebühr i.H.v. 0,3.

 

Rz. 81

Verbindet der Prozessbevollmächtigte des Arrestbeklagten den Antrag auf Aufhebung des Arrestes mit einem Antrag auf Aufhebung der Arrestpfändung, so entstehen kumulativ die Gebühr nach VV 3309 i.H.v. 0,3 und die Gebühren gemäß VV 3100 ff. i.H.v. 1,3 für den Hauptantrag.[90]

[90] OLG Karlsruhe JurBüro 1997, 193.

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