Rz. 273

Handelt es sich nicht um ein einheitliches Verfahren, lassen mehrere Anträge auf selbstständige Beweisverfahren die Gebühren nach dem jeweiligen Gegenstandswert gesondert entstehen. Selbst wenn die Parteien eigenständig je ein selbstständiges Beweisverfahren mit fast gleichem Beweisthema beantragen, entstehen in jedem Verfahren die Gebühren gesondert nach dem jeweils festgesetzten Streitwert.

 

Rz. 274

Ein solches weiteres selbstständiges Beweisverfahren – sogar mit identischer Fragestellung – kann z.B. dann angezeigt sein, wenn das Gutachten des ersten Verfahrens mit Mängeln behaftet ist. Durch ein weiteres Verfahren kann der Gefahr begegnet werden, dass die Ergebnisse des ersten selbstständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess verwertet werden. Im Hinblick auf ein möglicherweise fehlendes Rechtsschutzinteresse für ein solches weiteres Verfahren ist dieses sorgfältig zu begründen.

 

Rz. 275

Haben die Parteien – aus diesem oder aus sonstigen Gründen – zwei selbstständige Beweisverfahren mit gleichem Beweisthema durchgeführt, stellt sich die Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühren. Die gemäß § 91 ZPO erforderliche Notwendigkeit eines weiteren Verfahrens wird man dann verneinen müssen,[321] wenn die Partei – im Wissen um den bereits gestellten Antrag – ein Verfahren hinsichtlich desselben Gegenstands einleitet, ohne dass aus Sicht eines objektiven Beobachters ein vernünftiger Grund für die Einleitung eines weiteren Verfahrens bestand. Dieser Grund kann z.B. darin gesehen werden, dass die Fragen des ersten Verfahrens, welches auf Antrag des Gegners initiiert worden war, nicht präzise oder auch nicht umfassend genug gestellt worden waren und der Gegner damit einen Rechtsverlust befürchten musste.

 

Rz. 276

Die Gebühren des Rechtsanwalts errechnen sich – wenn die Kosten nur eines der Verfahren erstattungsfähig sind – zumindest im Kostenfestsetzungsverfahren nach dem höchsten Wert der beiden Verfahren.[322]

[321] OLG Hamburg JurBüro 1993, 158.
[322] LG Bielefeld AGS 1995, 100.

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