Rz. 269
Die Anrechnung der Verfahrensgebühr aus dem selbstständigen Beweisverfahren auf die im Rechtsstreit anfallenden Verfahrensgebühr setzt weiter eine Identität der Parteien voraus. Die Verfahren müssen zwischen den Prozessparteien durchgeführt werden, der Prozessbevollmächtigte also für die gleiche Partei sowohl im selbstständigen Beweisverfahren als auch im nachfolgenden oder parallel laufenden Rechtsstreit tätig geworden sein.
Dabei kommt es zumindest für den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für die Frage der Identität der Parteien nicht darauf an, ob im selbstständigen Beweisverfahren eine Veränderung der beteiligten Parteien z.B. durch eine Streitverkündung erfolgt oder ob auf Antrag des Antragsgegners ein weiterer Antragsgegner in das Verfahren einbezogen wird. Insoweit könnte man meinen, dass bei der Einbeziehung einer weiteren Partei, z.B. im Wege der Streitverkündung mit anschließendem Beitritt dieser Partei, eine Identität der Parteien nicht mehr gegeben ist, wenn im nachfolgenden Hauptsacheprozess dieser Beitretende nicht mehr beteiligt ist. Da aber der Streitverkündete weder Partei noch Verfahrensbeteiligter des selbstständigen Beweisverfahrens ist und eine Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren nur zur Interventionswirkung des § 68 ZPO führt, ändert eine solche Einbeziehung nichts an der Identität der Parteien. Dies bedeutet, dass eine Anrechnung der im selbstständigen Beweisverfahren angefallenen Verfahrensgebühr auch dann erfolgt, wenn in diesem Verfahren z.B. durch eine Streitverkündung eine weitere Partei in das Verfahren mit einbezogen wurde, die im nachfolgenden Hauptsacheprozess nicht mehr beteiligt ist.
Rz. 270
Anders liegt die Sachlage aber für den Prozessbevollmächtigten, der im selbstständigen Beweisverfahren für den Streitverkündeten tätig war und diesen auch im folgenden Hauptsacheprozess vertritt. Da der Streitverkündete weder Partei noch Verfahrensbeteiligter des selbstständigen Beweisverfahrens ist, findet die Anrechnungsvorschrift keine Anwendung. Das selbstständige Beweisverfahren und das Klageverfahren sind für ihn gebührenrechtlich zwei selbstständige Angelegenheiten. Im Beschluss des OLG Koblenz wird dies wie folgt begründet:
Zitat
"Die Beklagte verkennt, dass zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits und den Verfahrensbeteiligten des selbstständigen Beweisverfahrens [...] keine Identität bestand. Denn das selbstständige Beweisverfahren richtet sich ausschließlich gegen die B-GmbH. Richtig ist zwar, dass in jenem Verfahren [...] der jetzigen Beklagten der Streit verkündet wurde. Sie hat sich indes auch hiernach an dem selbstständigen Beweisverfahren nicht beteiligt. Durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger in jenem Verfahren ist daher die Tätigkeit im vorliegenden Rechtsstreit nicht abgegolten (§ 13 BRAGO)."
Hieran hat sich auch nach der jetzt geltenden Rechtslage nichts geändert, so dass weiterhin auf diese Erwägungen verwiesen werden kann.