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Grundsätzlich ist in VV 3305 bis 3308 geregelt, welche Gebühren für den im Mahnverfahren tätigen Rechtsanwalt anfallen. Es kann also auf die dortige Kommentierung verwiesen werden. Hier sollen nur einige Besonderheiten behandelt werden, die im Mahnverfahren zum Entstehen einer Verfahrensgebühr nach VV 3100 führen können.

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