Rz. 134

Nach Abs. 3 S. 3 Nr. 1 lässt auch die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins eine volle Terminsgebühr i.H.v. 1,2 gemäß VV 3104 anfallen. Der Sachverständige ist in zivilprozessualer Hinsicht verpflichtet, die Parteien bei seiner Arbeit, d.h. z.B. bei Besichtigungen oder Befragungen, grundsätzlich beizuziehen.[144] Hauptanwendungsgebiet in der Praxis sind die Ortsbesichtigungen, die Sachverständige zur Erstattung ihres Gutachtens durchführen. Nimmt der Rechtsanwalt an einem solchen vom Sachverständigen anberaumten Termin teil, so erwächst ihm die Terminsgebühr nach VV 3104 ebenso wie bei der Teilnahme an einem Termin mit dem Gericht.[145]

 

Rz. 135

Es muss sich um den Termin eines gerichtlich bestellten Sachverständigen handeln, also um einen Sachverständigen, der durch Beweisbeschluss bestellt wurde. Die Teilnahme an der Ortsbesichtigung oder einem sonstigen Termin eines Privatgutachters reicht nicht aus. Ist der Sachverständige nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO terminvorbereitend geladen und führt er zur Vorbereitung des Gerichtstermins eine Ortsbesichtigung durch – in der Praxis insbesondere häufig bei Verkehrsunfallsachen – so erhält der Anwalt für seine Teilnahme an dieser Ortsbesichtigung keine Terminsgebühr. Denn die gerichtliche Bestellung des Sachverständigen kann frühestens im anschließenden Verhandlungstermin erfolgen.[146]

[144] Baumbach u.a., ZPO, § 407a Rn 15 m.w.N.
[145] OLG Dresden RVGreport 2008, 349; vgl. auch KG AGS 2007, 648 für die Teilnahme an einem Sachverständigentermin im selbstständigen Beweisverfahren.
[146] So auch Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, VV Teil 3 Vorb. 3 Rn 47.

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