Rz. 117

Von einer Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins wird man naturgemäß in jedem Fall dann sprechen können, wenn es sich um eine vom Gericht anberaumte mündliche Verhandlung handelt. Die mündliche Verhandlung wird gemäß § 137 ZPO dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen und damit den Streitgegenstand bezeichnen. Die mündliche Verhandlung im zivilprozessualen Sinne beginnt erst mit der Stellung der Anträge. Sie hat also noch nicht begonnen, wenn vor Antragstellung zunächst Erörterungen über die Sach- und Rechtslage oder zur Prozessleitung erfolgen.

 

Rz. 118

Für die Entstehung der Terminsgebühr kommt es nach der Regelung in Abs. 3 nicht darauf an, wann eine Erörterung stattfindet oder ob in dem Termin überhaupt Anträge gestellt werden, ob es sich also um eine mündliche Verhandlung i.S.v. § 137 ZPO handelt.[128] Insofern fallen der zivilprozessuale Verhandlungsbegriff und der gebührenrechtliche Terminsbegriff auseinander.

[128] BT-Drucks 15/1971, S. 209; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3105 Rn 5.

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