Rz. 197

Wird die Teilerledigungserklärung erstmals im Termin übereinstimmend abgegeben, so fällt für beide Prozessbevollmächtigte eine Terminsgebühr nach VV 3104 dem vollen Wert der Hauptsache an. Hier gilt nichts anderes als bei der vollständigen Erledigung der Hauptsache, die erst im Termin und nicht zuvor durch Schriftsätze übereinstimmend für erklärt wird.[220] Gleiches (Terminsgebühr aus dem vollen Wert) gilt, wenn die Parteien eine außergerichtliche Besprechung zur Erledigung des Rechtsstreits führen, nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt hat, aber noch nicht für erledigt erklärt worden ist.[221]

[220] Enders, JurBüro 2005, 169, 170.
[221] OLG Hamburg AGS 2007, 31; a.A. OLG München AGS 2008, 67 m. abl. Anm. N. Schneider.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge