Rz. 110

Nimmt der Kläger die Klage im Verhandlungstermin zurück, so ist für beide Anwälte durch die Wahrnehmung des Termins eine 1,2-Terminsgebühr entstanden. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagtenvertreter auf die Klagerücknahme schweigt, da die Terminsgebühr weder eine streitige Verhandlung noch eine Erörterung der Sach- und Rechtslage voraussetzt. Es genügt, dass der Beklagtenvertreter für seine Partei den gerichtlichen Termin wahrgenommen hat.[126]

[126] RVG-E v. 7.11.2003, BT-Drucks 830/03, S. 261 zu Nummer 3105.

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