Rz. 160

Soweit früher in Abs. 3 a.F. davon die Rede war, dass die Terminsgebühr durch Besprechungen "ohne Beteiligung des Gerichts" anfallen sollte, war damit nicht gemeint, dass eine Beteiligung des Gerichts an der Besprechung gebührenschädlich ist. Die Anwesenheit des Gerichts bei der Besprechung steht der Entstehung einer Terminsgebühr nicht entgegen.[187] Inzwischen ist dies auch vom Gesetzgeber klargestellt worden. Noch weitergehend hat das LG Freiburg[188] eine Terminsgebühr für den Fall zugebilligt, dass der Anwalt Gespräche mit dem Einzelrichter durchgeführt hat, die zu einer Erledigung des Verfahrens führen. Dies dürfte allerdings vom Wortlaut sowie vom Sinn und Zweck der Vorschrift kaum noch erfasst sein, da die Gegenseite an den betreffenden Besprechungen beteiligt sein muss.[189]

Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob der Auftraggeber sein Einverständnis mit der Besprechung erklärt hat. Ob eine solche durchgeführt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Anwalts.

[187] Im Ergebnis ebenso: Bischof, JurBüro 2004, 296, 298; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3 Rn 122, der zutreffend darauf hinweist, dass eine Anwesenheit des Gerichts nicht gebührenschädlich sein kann, wenn schon eine Besprechung ohne Gericht die Terminsgebühr auslöse; a.A. wohl OLG Stuttgart AGS 2005, 256 = JurBüro 2005, 303.
[188] LG Freiburg AGS 2007, 296 m. Anm. N. Schneider.
[189] Vgl. allerdings OLG Düsseldorf (1.3.2011 – I-10 W 163/10) zu dem Fall, dass der zuständige Richter abwechselnd mit den Parteien telefoniert, um durch Vermittlung eine Einigung herbeizuführen.

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