Rz. 390

Obwohl ausdrücklich nicht erwähnt, gelten die Vorschriften der VV 3100 ff. grundsätzlich auch nicht in Verfahren nach VV Teil 4, selbst wenn dort zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, also

im Adhäsionsverfahren;

insoweit enthalten die VV 4143 f. gesonderte Regelungen, die den Gebühren des VV Teil 3 vorgehen. Nur dann, wenn die Sache im Adhäsionsverfahren nicht zu einer Entscheidung kommt und sich hiernach ein Verfahren vor dem Zivilgericht anschließt, richtet sich die (weitere) Vergütung nach VV Teil 3. Die Gebühr des VV 4143 wird dann auf die Gebühren nach VV Teil 3 zu einem Drittel angerechnet (Anm. Abs. 2 zu VV 4143); ebenso dürfte die isolierte Gehörsrüge in Adhäsionsverfahren nach VV 3330 abzurechnen sein und nicht nach der Rahmengebühr der VV 4202 Nr. 3.

im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG);

Insoweit gelten den Gebühren nach VV Teil 4 entsprechend (VV Vorb. 4 Abs. 1 S. 2). Diese Verfahren waren früher nach § 96c BRAGO abzurechnen.

 

Rz. 391

Dagegen gilt VV Teil 3 in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, wie sich aus der Überschrift zu VV Teil 3 ergibt.

Ebenso richten sich die Gebühren nach VV Teil 3 in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG, die die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG betreffen.[415]

 

Rz. 392

Anwendbar sind die Gebühren des VV Teil 3 nach VV Vorb. 4 Abs. 5 ebenfalls

1.

im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO), im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über solche Erinnerungen;

hier sind die VV 3500, 3513 anzuwenden;

2.

in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis;

hier sind die VV 3309 ff. anzuwenden;

3.

in Beschwerdeverfahren gegen eine der vorgenannten Entscheidungen;

hier sind die VV 3500, 3513 entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 393

Soweit sich aus einem Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche ergeben, die vor den Zivilgerichten einzuklagen sind, also z.B. Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StrEG), die vor dem Zivilgericht geltend zu machen sind (§ 13 StrEG), gilt wiederum VV Teil 3 und nicht VV Teil 4.

[415] OLG Zweibrücken AGS 2011, 433 = RVGreport 2011, 139 = Rpfleger 2011, 116.

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