Rz. 326

Schwieriger ist die Situation, wenn nach Zurückverweisung der oder die Gegenstände des Verfahrens erweitert werden.

 

Beispiel: A klagt aus einem Verkehrsunfall auf Ersatz seines Sachschadens i.H.v. insgesamt 8.000 EUR. Die Klage wird abgewiesen. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Nunmehr wird die Klage um 2.000 EUR für ein angemessenes Schmerzensgeld erweitert. Es wird erneut verhandelt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren nach Zurückverweisung hat sich jetzt erhöht. Angerechnet wird aber nur aus dem ursprünglichen Wert von 8.000 EUR. Zu rechnen ist wie folgt:

I. Ausgangsverfahren (Wert: 8.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   652,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   602,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.275,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   242,25 EUR
Gesamt   1517,25 EUR

II. Verfahren nach Zurückverweisung (Wert: 10.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   798,20 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen, 1,3 aus 8.000 EUR   – 652,60 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   736,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 902,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   171,46 EUR
Gesamt   1.073,86 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge