Rz. 1
Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Zusammenhang mit den Regelungen der § 16 Nr. 11, § 17 Nr. 9 und § 19 Abs. 1 S. 1 zu sehen.
Rz. 2
Die auf Zulassung eines Rechtsmittels gerichtete anwaltliche Tätigkeit vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, wird stets durch die dort verdienten Gebühren abgegolten. Auch wenn die dahin gehende anwaltliche Tätigkeit ausdrücklich nicht im Gesetz erwähnt ist, ergibt sich dies aus § 19 Abs. 1 S. 1. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 auch dann, wenn die Zulassung im Wege der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO oder der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO beantragt wird.
Rz. 3
Betroffen sind nicht nur die Fälle, in denen das Vordergericht von Amts wegen über die Zulassung des Rechtsmittels entscheidet, sondern auch diejenigen Fälle, in denen es nur auf Antrag über die Zulassung entscheidet, wie z.B. bei der Zulassung der Sprungrevision nach § 76 ArbGG oder der Sprungrechtsbeschwerde nach § 96a ArbGG durch das ArbG.
Rz. 4
Findet dagegen ein besonderes Zulassungsverfahren vor dem Rechtsmittelgericht statt, so zählt nach § 16 Nr. 11 das Verfahren über die Zulassung eines Rechtsmittels, das nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgestaltet ist, bereits zum Rechtsmittelzug. Schon mit der Tätigkeit im Zulassungsverfahren beginnt dann gebührenrechtlich das Rechtsmittelverfahren (§ 17 Nr. 1). Folglich muss die erste Tätigkeit, also bereits die Entgegennahme der Information in diesem Verfahren (VV Vorb. 3 Abs. 2), die Rechtsmittelgebühren auslösen. Daher ordnet Abs. 1 an, dass VV Teil 3 Abschnitt 2 auch dann schon anzuwenden ist, wenn die Zulassung des Rechtsmittels vor dem Rechtsmittelgericht beantragt wird.
Rz. 5
Dies betrifft z.B. die Fälle des Antrags auf Zulassung