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Zuständiges Gericht ist das BVerwG, wenn die Hauptsache in der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. Eine ausdrückliche Regelung fehlte, da Abs. 2 S. 2 nur von Berufungsverfahren sprach. Durch die Gesetzesänderung ist jetzt klargestellt, dass auch hier die für den ersten Rechtszug bestimmten Gebühren gelten, und zwar nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (VV 3100 ff.) oder nach VV 3300 Nr. 2, 3301.

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